Preise
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich rein netto ab Standort zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sämtliche Verpackungs‑, Transport- und Zollkosten wie auch sonstige Auslagen und Spesen trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer behält sich etwaige Preisberichtigungen auch nach Vertragsabschluss aufgrund veränderter Lieferanten- und Transport- kostenpreise sowie Änderungen von Frachtzöllen und sonstiger Abgaben vor. Der Auftragnehmer nimmt sich das Recht bei Mehraufwand als Vereinbart den Pauschalpreis um diesen zu Erhöhen. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich umgehend nach Erbrachter Leistung bzw. unmittelbar danach. Die Zahlungsfrist beträgt 7 Tage. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei und ohne jeden Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der Höhe von 12% per anno verrechnet. Die Mahnspesen betragen bei der ersten Mahnung € 30,-, sämtliche Kosten für Inkassobüro und Anwälte fallen auf den Auftraggeber.
Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen decken zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann vorprozessuale zweckentsprechende Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Rechtsbeistandes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen einzeln zu berechnen.
Auftragserteilung
Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt auch für Aufträge an Vertreter des Auftragnehmers. Telegrafische, fernschriftliche und telefonische Aufträge sowie solche über Telefax oder Bildschirmtext sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind und eine Rechnung vom Auftragnehmer erteilt wurde. Telefonisch erteilte Aufträge sollten am darauffolgenden Tag schriftlich bestätigt beim Auftragnehmer vorliegen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In Einzelfällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, einen Auftrag erst nach einer Anzahlung anzunehmen. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Fehler können bei Auftragsannahme berichtigt werden.
Gewährleistung
Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel vor Beförderung Noch nicht war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen.
Dabei festgestellte Mängel, Minder- oder Falschlieferungen sowie Transportschäden sind ebenso unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Auftragnehmer bekannt zu geben, am darauf liegenden Tag werden keine Kosten durch den Auftragnehmer übernommen.
Dies hat durch eine Tatbestandsmeldung des Lieferunternehmens zu erfolgen. Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Lieferungsgegenstände sind in dem Zustand, in welchem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung dem Auftragnehmer zu melden. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie beispielsweise Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
Versicherung
Der Transport der Ware ist ab den Zeitpunkt der Verladung bis zur Lieferung Versichert.