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AGB

Preise

Die Prei­se sind frei­blei­bend und ver­ste­hen sich rein net­to ab Stand­ort zuzüglich der gesetz­li­chen Umsatzsteuer.
Sämtliche Verpackungs‑, Trans­port- und Zoll­kos­ten wie auch sons­ti­ge Aus­la­gen und Spe­sen trägt der Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer behält sich etwa­ige Preis­be­rich­ti­gun­gen auch nach Ver­trags­ab­schluss auf­grund veränderter Lie­fe­ran­ten- und Trans­port- kos­ten­prei­se sowie Änderungen von Frachtzöllen und sons­ti­ger Abga­ben vor. Der Auf­trag­neh­mer nimmt sich das Recht bei Mehr­auf­wand als Ver­ein­bart den Pau­schal­preis um die­sen zu Erhöhen. Die Berech­nung der Prei­se erfolgt in Euro.

Zahlung

Die Rech­nungs­le­gung erfolgt grundsätzlich umge­hend nach Erbrach­ter Leis­tung bzw. unmit­tel­bar danach. Die Zah­lungs­frist beträgt 7 Tage. Sämtliche Zah­lun­gen sind spe­sen­frei und ohne jeden Abzug fällig.
Bei Zah­lungs­ver­zug wer­den Zin­sen in der Höhe von 12% per anno ver­rech­net. Die Mahn­spe­sen betra­gen bei der ers­ten Mah­nung € 30,-, sämtliche Kos­ten für Inkassobüro und Anwälte fal­len auf den Auftraggeber.

Bei dem Auf­trag­neh­mer ein­lan­gen­de Zah­lun­gen decken zuerst Zin­ses­zin­sen, dann Zin­sen und Neben­spe­sen, dann vor­pro­zes­sua­le zweck­ent­spre­chen­de Kos­ten, wie Kos­ten eines bei­gezo­ge­nen Rechts­bei­stan­des und Inkassobüros, dann das aus­haf­ten­de Kapi­tal, begin­nend bei der ältesten Schuld. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, Teil­leis­tun­gen ein­zeln zu berechnen.

Auftragserteilung

Ange­bo­te sind grundsätzlich frei­blei­bend. Dies gilt auch für Aufträge an Ver­tre­ter des Auf­trag­neh­mers. Tele­gra­fi­sche, fern­schrift­li­che und tele­fo­ni­sche Aufträge sowie sol­che über Tele­fax oder Bild­schirm­text sind für den Auf­trag­neh­mer erst ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich bestätigt wor­den sind und eine Rech­nung vom Auf­trag­neh­mer erteilt wur­de. Tele­fo­nisch erteil­te Aufträge soll­ten am dar­auf­fol­gen­den Tag schrift­lich bestätigt beim Auf­trag­neh­mer vorliegen.

Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, Bestel­lun­gen auch nur zum Teil anzu­neh­men oder ohne Anga­be von Gründen abzu­leh­nen. In Einzelfällen behält sich der Auf­trag­neh­mer das Recht vor, einen Auf­trag erst nach einer Anzah­lung anzu­neh­men. Der Kos­ten­vor­anschlag wird nach bes­tem Fach­wis­sen erstellt, es kann jedoch kei­ne Gewähr für die Rich­tig­keit übernommen wer­den, Feh­ler können bei Auf­trags­an­nah­me berich­tigt werden.

Gewährleistung

Der Auf­trag­ge­ber hat stets zu bewei­sen, dass der Man­gel vor Beförderung Noch nicht war. Die Ware ist nach der Ablie­fe­rung unverzüglich zu untersuchen.

Dabei fest­ge­stell­te Mängel, Min­der- oder Falsch­lie­fe­run­gen sowie Transportschäden sind eben­so unverzüglich unter Bekannt­ga­be von Art und Umfang des Man­gels dem Auf­trag­neh­mer bekannt zu geben, am dar­auf lie­gen­den Tag wer­den kei­ne Kos­ten durch den Auf­trag­neh­mer übernommen.

Dies hat durch eine Tat­be­stands­mel­dung des Lie­fer­un­ter­neh­mens zu erfol­gen. Offen­sicht­li­che Mängel müssen dem Auf­trag­neh­mer unverzüglich schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Die man­gel­haf­ten Lieferungsgegenstände sind in dem Zustand, in wel­chem sie sich im Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels befin­den, zur Besich­ti­gung durch den Auf­trag­neh­mer bereitzuhalten.
Ein Ver­stoß gegen die vor­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen schließt jed­we­de Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auf­trag­neh­mer aus.
Ver­deck­te Mängel sind unverzüglich nach deren Ent­de­ckung dem Auf­trag­neh­mer zu mel­den. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht recht­zei­tig erho­ben, so gilt die Ware als geneh­migt. Die Gel­tend­ma­chung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung auf­grund von Mängeln, sind in die­sen Fällen ausgeschlossen.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder ande­re unvor­her­ge­se­he­ne Hin­der­nis­se in der Sphäre des Auf­trag­neh­mers ent­bin­den die­sen von der Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Ver­pflich­tun­gen, wie bei­spiels­wei­se Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auf­trag­ge­bers. Höhere Gewalt und unvor­her­ge­se­he­ne Ereig­nis­se befrei­en den Auf­trag­neh­mer für die Dau­er der Behin­de­rung von der zu erbrin­gen­den Leis­tung, ohne dass dem Auf­trag­ge­ber dadurch Ansprüche auf Preis­min­de­rung entstehen.

Versicherung

Der Trans­port der Ware ist ab den Zeit­punkt der Ver­la­dung bis zur Lie­fe­rung Versichert.